Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Hesser Dienstleistungen und Handel

§ 1 Geltung der Bedingungen
1. Angebote und Leistungen des Entsorgers (nachfolgend Hesser genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Geschäftsbedingungen.
2. Abweichenden sowie zusätzlichen Bedingungen des Auftraggebers (nachfolgend AG genannt) wird widersprochen.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch bei zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Bezugnahme.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote von Hesser sind bis zu ihrer schriftlichen Bestätigung freibleibend.
2. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 3 Leistungsbeschreibungen
1. Gegenstand des Auftrages ist je nach Vereinbarung die Durchführung von Abbruch- und Demontagearbeiten, Transportleistungen, die Übernahme, der Transport, die Vorbehandlung, die Entsorgung der vom AG übergebenen oder übernommenen Materialien durch Hesser im Rahmen der zutreffenden Gesetze, Verordnungen und Regelungen, der jeweils gültigen Abfallsatzungen, der Betriebsordnung und Zulassung der jeweils eingeschalteten Vorbehandlungs-, Verwertungs- bzw. Entsorgungsanlagen.
2. Bei der Gestellung von Behältern bestimmt der AG den Aufstellort unter Beachtung sämtlicher Vorschriften und holt nötigenfalls die hierfür erforderlichen behördlichen Genehmigungen ein. Er stellt sicher, dass die Fahrzeuge von Hesser den Abstellplatz unbehindert erreichen können und dass die Zufahrt sowie der Abstellplatz den Belastungen durch die Fahrzeuge auch während des Abstell- und Aufnahmevorgangs standhalten. Die Behälter dienen ausschließlich dem vertraglich vereinbarten Zweck; die Beförderung der Behälter erfolgt ausschließlich durch Hesser oder durch ein von Hesser beauftragtes Unternehmen. Unsere Angaben über Größe und Tragfähigkeit der Behälter sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Änderungen kann der AG eine Preisminderung oder sonstige Ansprüche nicht herleiten.
3. Der AG nimmt die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der abgestellten Behälter wahr. Er ist zur Einhaltung des Ladegewichts und der Außenabmessung des Behälters sowie zu dessen pfleglicher Behandlung und Schutz vor Beschädigung verpflichtet. Insbesondere findet eine wie auch immer geartete Behandlung (Verbrennung, Einschlammung, Einstampfung u.ä.) der dem Behälter zugeführten Stoffe nicht statt; daraus entstehende Folgeschäden gehen zu Lasten des AG.
4. Beanstandungen jedweder Art, beispielsweise wegen defekter oder undichter Behälter, muss der AG Hesser ohne Verzug mündlich und schriftlich unter Angabe des genauen Beanstandungsgrundes, spätestens aber innerhalb von 3 Tagen seit Kenntnis des Grundes mitteilen, insbesondere bei Gefahr im Verzug.

§ 4 Anlieferungs- und Übernahmebedingungen 1. Der AG hat für die vollständige und zutreffende Deklaration des von Hesser angedienten oder von ihm übernommenen Materials Sorge zu tragen. Grundsätzlich dürfen nur Materialien angedient oder übernommen werden, für die eine vollständige und zutreffende Deklaration vorliegt. Soweit dieses Material der Nachweisverordnung unterliegt, erfolgt die Deklaration durch Aushändigung der nach dieser Verordnung erforderlichen verantwortlichen Erklärung. Auf Wunsch wird Hesser die Deklarationsanalyse für den AG auf dessen Kosten anfertigen oder anfertigen lassen. Sofern der AG eine eigene Analyse oder die eines anderen Instituts vorlegt, haftet er für deren Richtigkeit.
2. Hesser kann die Vorlage einer Deklarationsanalyse auch dann verlangen, wenn oder soweit diese nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist.
3. Der AG oder von ihm eingeschaltete Dritte haben unaufgefordert auf alle ihm bekannten oder erkennbaren Gefahren, die von dem zu übernehmenden Material - insbesondere bei unsachgemäßer Behandlung - ausgehen können, hinzuweisen.
4. Hesser ist berechtigt, aus dem ihm überlassenen oder dem von ihm übernommenen Material eine Probe zu ziehen und diese dem Auftrag als verbindliches Qualitätsmuster zugrunde zu legen.
5. Die Einholung gegebenenfalls erforderlicher Genehmigungen zum Einsammeln und Befördern von Abfällen obliegt Hesser.
6. Sofern die Führung eines Nachweises nach den Vorschriften der Nachweisverordnung erforderlich ist, besteht eine Übernahmeverpflichtung von Hesser erst nach deren Vorlage. Entsprechendes gilt für Begleit- und Übernahmescheine bzw. deren zulässigen Ersatz.
7. Hesser ist berechtigt, eine Eingangskontrolle durchzuführen und das angelieferte oder übernommene Material auf Kosten des AG zu analysieren.
8. Der Betriebsordnung der Anlage von Hesser ist zu entsprechen, Hinweisschilder sind zu beachten und Anweisungen des Betriebspersonals ist Folge zu leisten.

§ 5 Eigentumsübergang
1. Vorbehaltlich eines Eigentumserwerbs seitens Hesser durch Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung gemäß §§ 948, 950 BGB erwirbt Hesser kein Eigentum an den angelieferten oder übernommenen Materialien. Der AG genehmigt die Weiterveräußerung des Materials durch Hesser an einen Dritten. Anfallende Kosten oder Erlöse aus der Weiterveräußerung verbleiben bei Hesser.

§ 6 Preise
1. Leistungen von Hesser werden nach den bei der Anlieferung oder der sonstigen Übernahme durch Hesser ermittelten Mengen, Gewichten und stofflichen Eigenschaften berechnet. Es gelten die vereinbarten Preise, zuzüglich der am Tag der Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Im Angebot nicht ausdrücklich genannte Leistungen werden nach Aufwand auf Nachweis berechnet. Dies gilt auch für Bearbeitungs- oder Behandlungsmehraufwand, der durch die stofflichen Eigenschaften des angelieferten oder übernommenen Materials bedingt ist.
2. Über die vereinbarten Leistungen hinausgehende Leistungen von Hesser werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für Nebenleistungen wie Analysen, Erstellung von Entsorgungsnachweisen, Wiegekosten, Begleit- und Übernahmescheinbearbeitung u.ä. Entsprechendes gilt für Verwaltungsgebühren, die bei der Bearbeitung von Entsorgungs- bzw. Verwertungsnachweisen nach der Nachweisverordnung anfallen. Entsprechendes gilt für sonstige Kosten, behördliche Genehmigungen sowie für sonstige Abgaben, Gebühren, Entgelte o.ä.
3. Hesser berechnet dem AG vergebliche An- und Abfahrten, soweit der AG diese zu vertreten hat. Kann von Hesser übernommenes Material, aus von Hesser nicht zu vertretenden Gründen, nicht unmittelbar nach der Annahme einer Vorbehandlung, Verwertung oder Entsorgung zugeführt werden, trägt der AG die mit der Lagerung verbundenen Kosten.
4. Sollten in den Materialweg eingebundene Entsorgungsanlagen ihre Annahmepreise um mehr als 10 % gegen über dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erhöhen, ist Hesser berechtigt, die Entsorgungskosten gegenüber dem AN gegen Nachweis entsprechend zu erhöhen. Der AG hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zu kündigen. Sollten sich in der Vertragslaufzeit sonstige Kostensteigerungen ergeben, die nicht von Hesser zu vertreten sind, werden die Parteien über die dann notwendige Anpassung der Preise erneut in Verhandlung treten.

§ 7 Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen von Hesser sind innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung rein netto ohne Skontoabzug fällig. Schecks gelten erst nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist als Zahlung. Hesser ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf die älteren Forderungen anzurechnen und wird den AG über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Die Aufrechnung des AG mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von Hesser sind nur insoweit zulässig, als die Forderungen des AG unbestritten oder aber rechtskräftig festgestellt sind. Der AG ist jedoch zur Aufrechnung mit solchen Forderungen berechtigt, die sich aus Mängeln der Leistungen von Hesser ergeben
2. Wird gegen die Richtigkeit von Rechnungen und Gutschriften nicht innerhalb von 10 Tagen nach Belegzugang Widerspruch erhoben, so gelten diese als genehmigt.
3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 8 Haftung
1. Hesser haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe, leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen in voller Höhe.
2. Hesser haftet für den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens für die schuldhafte Verletzung vertraglicher Verpflichtungen. Hesser haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner Organe, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
3. Soweit der AG nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, haftet Hesser ihm gegenüber bei grobem Verschul- den auch einfacher Erfüllungsgehilfen auf Ersatz des vollen Schadens. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Hesser für den typischerweise vorsehbaren Schaden.
4. Der AG haftet insbesondere für alle Schäden und Mehrkosten, die Hesser durch eine unrichtige Deklaration des überlassenen bzw. übernommenen Materials oder zuvor nicht bekannt gegebene Beimischungen/Verunreinigungen entstehen. Hierzu gehören insbesondere unzutreffende Angaben über Materialeigenschaften, -inhaltsstoffe oder -mengen. Der AG haftet entsprechend für die Verletzung der Verkehrs- und Beweissicherungspflichten aus § 3 Nrn. 3, 5 dieser AGB. Die Haftung des AG gilt auch dann, wenn Hesser gemä § 9 dieser AGB vom Vertrag zurückgetreten ist.

§ 9 Rücktritt
1. Hesser ist berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn
1.1 der AG öffentlich-rechtliche Bestimmungen für die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung von Material in der Anlage von Hesser oder von ihm beauftragten Dritten nicht beachtet;
1.2 vertraglich vereinbarten Anlieferungs- oder Übernahmebedingungen (insbesondere § 3 dieser AGB) zuwider handelt;
1.3 über Eigenschaften oder die Herkunft von angedientem oder übernommenem Material falsche Angaben macht;
1.4 sich mit der Anlieferung von Material oder der Zahlung in Verzug befindet und die entsprechenden Vertragspflichten nicht innerhalb einer von Hesser zu setzenden Nachfrist erfüllt, welche mit der Erklärung verbunden ist, dass die Durchführung der Leistung nach Fristablauf abgelehnt oder ausgesetzt wird;
1.5 die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung nach Vertragsschluss durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen (Gesetz, Verordnung, behördliche Anordnung o.ä.) unzulässig oder unzumutbar wird;
1.6 durch die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung von Material vor Vertragsschluss nicht bekannte, mehr als nur unerhebliche nachteilige Auswirkungen auf Personal oder Anlagen von Hesser oder von ihm beauftragter Dritter zu befürchten sind und diesen Auswirkungen nicht mit zumutbaren Mitteln entgegengewirkt werden kann;
1.7 durch die in § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung bezeichneten Gründe Hesser die Erfüllung seiner Vertragspflichten dauerhaft unmöglich wird.
2. Hält Hesser Termine aus von Hesser zu vertretenden Gründen nicht ein, ist der AG zum sofortigen Vertragsrücktritt bei Gefahr im Verzug berechtigt. In anderen Fällen ist der AG erst zum Vertragsrücktritt berechtigt, wenn er Hesser eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat, die fruchtlos verlaufen ist. Das Recht des AG, anstelle des Rücktritts Schadenersatz zu verlangen, beschränkt sich auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragspflichtverletzung unsererseits und der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

§ 10 Zurückweisung
1. Hesser ist berechtigt, die Anlieferung und die Übernahme von Material vorübergehend − d. h. bis zur Behebung der nachfolgend bezeichneten Hindernisse − zurückzuweisen:
1.1 wenn aus Gründen, welche die technische Betriebsführung beeinflussen − insbesondere Witterung, Anlagendefekt, Stoffeigenschaften − eine Übernahme, Behandlung, Lagerung oder sonstiger vertraglich vereinbarter Umgang mit dem Material nicht möglich ist;
1.2 wenn in den Vermögensverhältnissen des AG eine wesentliche Verschlechterung − insbesondere Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens − eintritt und hierdurch Zahlungsansprüche von Hesser gefährdet werden;
1.3 bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlichen Gründen, sofern Hesser die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
2. Hesser ist nach § 10 Ziffer 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung nur dann zur Zurückweisung berechtigt, wenn die in dieser Bestimmung genannten Leistungshindernisse erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind oder zwar vor Vertragsschluss bestanden, aber Hesser erst nachträglich unverschuldet bekannt wurden.
3. Wenn Material angeliefert oder sonst wie angedient wird, dessen stoffliche Eigenschaften von den Daten abweichen, die sich aus den Hesser vorgelegten oder vorliegenden Analysen ergeben und Karle Recycling hierdurch die Erfüllung seiner Leistungspflichten unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
4. Hesser ist zu einer Zurückweisung auch dann berechtigt, wenn auf Veranlassung des AG Material ohne vorherige Terminabsprache oder entgegen einer solchen angeliefert wird.
5. Liegen die in § 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung bezeichneten Gründe vor, kann Hesser, anstatt vom Vertrag zurückzutreten, die Anlieferung und Übernahme zurückweisen.
6. Werden zu einer Zurückweisung führende Hindernisse behoben, vereinbaren die Parteien einen erneuten Anlieferungstermin, welcher dem AG eine geordnete Anlieferungsdisposition ermöglicht.
7. Dauert die zu einer Zurückweisung führende Behinderung länger als drei Monate, so ist der AG nach angemessener Fristsetzung verbunden mit der Erklärung, die Leistung nach Fristablauf nicht mehr annehmen zu wollen, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

§ 11 Folgen des Rücktritts und der Zurückweisung
1. Tritt Hesser ganz oder teilweise vom Vertrag zurück, so ist der AG verpflichtet, angeliefertes oder übernommenes Material zurückzunehmen. Satz 1 gilt bei Zurückweisung bereits angelieferten Materials durch Hesser entsprechend, sofern das zur Zurückweisung führende Hindernis nicht kurzfristig und mit vertretbarem Aufwand behoben werden kann.

§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
1. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und Hesser gilt Deutsches Recht.
2. Soweit der AG Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Sitz von Hesser Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

§ 13 Salvatorische Klausel
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


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